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   OLG Braunschweig, 08.04.2010 - 8 U 131/09   

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https://dejure.org/2010,18669
OLG Braunschweig, 08.04.2010 - 8 U 131/09 (https://dejure.org/2010,18669)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.04.2010 - 8 U 131/09 (https://dejure.org/2010,18669)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 08. April 2010 - 8 U 131/09 (https://dejure.org/2010,18669)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 426 Abs. 1 BGB; § 426 Abs. 2 BGB; § 106 Abs. 3 SGB VII
    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.v. § 106 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII); Gesamtschuldnerausgleich unter mehreren Schädigern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.v. § 106 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII); Gesamtschuldnerausgleich unter mehreren Schädigern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 SGB VII; Gesamtschuldnerausgleich unter mehreren Schädigern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 17/07

    Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.04.2010 - 8 U 131/09
    Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (vgl. BGH VersR 2008, 642 ff., [BGH 22.01.2008 - VI ZR 17/07] BGHZ 157, 9 ff. und BGH VersR 2005, 1397 ff. [BGH 14.06.2005 - VI ZR 25/04] ).

    In Anwendung dieser Grundsätze trägt dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGH VersR 2008, 642 ff. Rdn. 12 [BGH 22.01.2008 - VI ZR 17/07] ).

    Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigungüber den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. BGH VersR 2008, 1260 ff. Rdn. 19 [BGH 17.06.2008 - VI ZR 257/06] und BGH VersR 2008, 642 ff. Rdn. 13 [BGH 22.01.2008 - VI ZR 17/07] ).

    Es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann (vgl. BGH VersR 2008, 642 ff. Rdn. 16 [BGH 22.01.2008 - VI ZR 17/07] ).

  • BGH, 17.06.2008 - VI ZR 257/06

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.04.2010 - 8 U 131/09
    Nach der Rechtsprechung gilt die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auch gegenüber dem geschädigten versicherten Unternehmer, der freiwillig oder kraft Satzung versichert ist (vgl. BGH VersR 2008, 1260 ff. Rdn. 10 [BGH 17.06.2008 - VI ZR 257/06] und 11).

    Mit der Einordnung als Arbeitsunfall und damit als Versicherungsfall ( § 7 Abs. 1 SGB VII ) in einem unanfechtbaren Bescheid des Unfallversicherungsträgers ist auch für das Zivilverfahren bindend entschieden, dass der Geschädigte "Versicherter" der gesetzlichen Unfallversicherung war und dass ein Versicherungsfall vorliegt (vgl. BGH VersR 2008, 1260 ff. Rdn. 9 [BGH 17.06.2008 - VI ZR 257/06] und BAG NZA 2007, 262 ff.; vgl. auch nicht veröffentlichten Beschluss des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. November 2009 - 1 U 64/08 -).

    Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigungüber den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. BGH VersR 2008, 1260 ff. Rdn. 19 [BGH 17.06.2008 - VI ZR 257/06] und BGH VersR 2008, 642 ff. Rdn. 13 [BGH 22.01.2008 - VI ZR 17/07] ).

    Bei diesem Vorgang bestand die typische Gefahr, dass sich die Beteiligten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. auch BGH VersR 2008, 1260 ff. Rdn. 20 [BGH 17.06.2008 - VI ZR 257/06] ).

  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 103/02

    Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.04.2010 - 8 U 131/09
    Schmerzensgeldansprüche fallen unter den Begriff der immateriellen Schäden und sind damit Personenschäden im Sinne von §§ 104, 105 SGB VII , auf die § 106 Abs. 3 SGB VII verweist (vgl. BAGE 103, 92 ff. Rdn. 16 und Hessisches LAG, Urteil vom 12.08.2009 - 2 Sa 579/09 , veröffentlicht in juris).

    Unter Personenschäden im Sinne der §§ 104, 105 SGB i.V.m. § 106 Abs. 3 SGB VII fallen auch Vermögensbeeinträchtigungen wegen Verletzung oder Tötung des Versicherten (vgl. BAGE 103, 92 ff. Rdn. 16).

  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.04.2010 - 8 U 131/09
    Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (vgl. BGH VersR 2008, 642 ff., [BGH 22.01.2008 - VI ZR 17/07] BGHZ 157, 9 ff. und BGH VersR 2005, 1397 ff. [BGH 14.06.2005 - VI ZR 25/04] ).

    Dies beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, sich im Innenverhältnis nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl. BGHZ 157, 9 ff. Rdn. 17).

  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 22/07

    Erhöhung des Streitwerts bei Geltendmachung von Anwaltskosten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.04.2010 - 8 U 131/09
    Dies gilt auch dann, wenn sie - wie hier - neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind (vgl. BGH NJW-RR 2008, 374 f. [BGH 25.09.2007 - VI ZB 22/07] ).
  • BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 628/05

    Schadensersatzanspruch wegen einer Hepatitis-C-Infektion - Ausschlussfrist

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.04.2010 - 8 U 131/09
    Mit der Einordnung als Arbeitsunfall und damit als Versicherungsfall ( § 7 Abs. 1 SGB VII ) in einem unanfechtbaren Bescheid des Unfallversicherungsträgers ist auch für das Zivilverfahren bindend entschieden, dass der Geschädigte "Versicherter" der gesetzlichen Unfallversicherung war und dass ein Versicherungsfall vorliegt (vgl. BGH VersR 2008, 1260 ff. Rdn. 9 [BGH 17.06.2008 - VI ZR 257/06] und BAG NZA 2007, 262 ff.; vgl. auch nicht veröffentlichten Beschluss des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. November 2009 - 1 U 64/08 -).
  • BGH, 14.09.2004 - VI ZR 32/04

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.04.2010 - 8 U 131/09
    Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht (vgl. BGH VersR 2004, 1604 f. Rdn. 9 [BGH 14.09.2004 - VI ZR 32/04] ).
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 25/04

    Haftung des nicht privilegierten Unternehmers neben einem haftungsprivilegierten

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.04.2010 - 8 U 131/09
    Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (vgl. BGH VersR 2008, 642 ff., [BGH 22.01.2008 - VI ZR 17/07] BGHZ 157, 9 ff. und BGH VersR 2005, 1397 ff. [BGH 14.06.2005 - VI ZR 25/04] ).
  • LAG Hessen, 12.08.2009 - 2 Sa 579/09

    Schmerzensgeld

    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.04.2010 - 8 U 131/09
    Schmerzensgeldansprüche fallen unter den Begriff der immateriellen Schäden und sind damit Personenschäden im Sinne von §§ 104, 105 SGB VII , auf die § 106 Abs. 3 SGB VII verweist (vgl. BAGE 103, 92 ff. Rdn. 16 und Hessisches LAG, Urteil vom 12.08.2009 - 2 Sa 579/09 , veröffentlicht in juris).
  • OLG Bremen, 04.02.2009 - 1 U 64/08
    Auszug aus OLG Braunschweig, 08.04.2010 - 8 U 131/09
    Mit der Einordnung als Arbeitsunfall und damit als Versicherungsfall ( § 7 Abs. 1 SGB VII ) in einem unanfechtbaren Bescheid des Unfallversicherungsträgers ist auch für das Zivilverfahren bindend entschieden, dass der Geschädigte "Versicherter" der gesetzlichen Unfallversicherung war und dass ein Versicherungsfall vorliegt (vgl. BGH VersR 2008, 1260 ff. Rdn. 9 [BGH 17.06.2008 - VI ZR 257/06] und BAG NZA 2007, 262 ff.; vgl. auch nicht veröffentlichten Beschluss des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. November 2009 - 1 U 64/08 -).
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2002 - 10 U 253/01

    Haftungsbeschränkung zulasten eines bei einem koordinierten Abladevorgang

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